2025

8-718.90 - Mindestens 1 bis höchstens 2 Behandlungstage

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Kodierinformationen - 2025 für OPS 8-718.90

Offizielle Hinweise, Inklusivum, Exklusivum zum OPS 8-718.90

Hinweise (8-71 Maschinelle Beatmung und Atemunterstützung über Maske oder Tubus und Beatmungsentwöhnung)

Ein Kode aus diesem Bereich ist jeweils nur einmal pro stationären Aufenthalt anzugeben

Hinweise (8-718 Beatmungsentwöhnung [Weaning] bei maschineller Beatmung)

Diese Kodes sind nur für Patienten, die bei stationärer Aufnahme das 14. Lebensjahr vollendet haben, anzugeben
Unter Beatmungsentwöhnung (Weaning) ist der Prozess der strukturierten Modifikation von Beatmungsparametern ggf. in Kombination mit akutmedizinischen und weiteren spezifischen Behandlungsmaßnahmen mit dem Ziel der Beendigung einer Beatmung zur Wiedererlangung der selbstständigen Atmung ohne maschinelle Beatmung zu verstehen. Ein Kode aus diesem Bereich ist auch anzugeben, wenn die Beatmungsentwöhnung fehlgeschlagen ist und z.B. die (Wieder-)Einstellung auf eine häusliche maschinelle Beatmung erfolgt
Als Behandlungstage gelten alle Tage ab Beginn der Beatmung, an denen mindestens ein Spontanatmungsversuch durchgeführt wurde oder für die eine schriftliche Begründung der Nichtdurchführung oder des Versagens des täglichen Spontanatmungsversuches vorliegt
Tage, an denen kein Spontanatmungsversuch unternommen wurde und keine schriftliche Begründung der Nichtdurchführung oder des Versagens des täglichen Spontanatmungsversuches vorliegt, sind nicht zu zählen
Tage ohne eine (intermittierende) maschinelle Beatmung sind nicht zu zählen
Die Einleitung einer häuslichen maschinellen Beatmung während desselben stationären Aufenthaltes ist gesondert zu kodieren 8-716 ff.
Der Zugang bei maschineller Beatmung ist gesondert zu kodieren 8-701, 8-704, 8-706
Die Anlage eines Tracheostomas zur Durchführung der künstlichen Beatmung ist gesondert zu kodieren 5-311 ff., 5-312 ff.
Die maschinelle Beatmung und Atemunterstützung bei Jugendlichen ist gesondert zu kodieren 8-712 ff.
Eine zusätzlich durchgeführte neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation ist gesondert zu kodieren 8-552 ff.

Mindestanforderungen pro Behandlungstag:

  • Mindestens ein dokumentierter Spontanatmungsversuch (dieser kann mit oder ohne Atemunterstützungsverfahren (z.B. CPAP oder HFNC) und mit oder ohne Sauerstoffinsufflation erfolgen) oder schriftliche Begründung bei Nichtdurchführung oder Versagen des täglichen Spontanatmungsversuches
  • Erhebung folgender Kriterien zur Entwöhnungsbereitschaft:
    • Atemmechanik (z.B. Hustenstoß, Sekretion)
    • Hämodynamischer und metabolischer Status (z.B. Blutdruck, Herzfrequenz, Vorliegen einer relevanten metabolischen Azidose)
    • Sedierungsscore (z.B. Richmond Agitation-Sedation Scale)
  • Festlegung eines Analgesie- und Sedierungsziels
  • Verfügbarkeit von Physiotherapie und Anwendung nach den individuellen Möglichkeiten des Patienten
  • Feststellung der Geräteeinstellungen (mindestens Beatmungsmodus, Beatmungsdrücke, Atemfrequenz, FiO oder O -Fluss; die Feststellung der Atemfrequenz ist entbehrlich, sofern eine Beatmungsform gewählt wurde, bei der eine Einstellung der maschinellen Atemfrequenz nicht vorgesehen ist), zusätzlich bei Änderungen der Geräteeinstellungen
    Dokumentation mindestens alle 8 Stunden, zusätzlich bei Änderungen der Geräteeinstellungen:

  • Gasaustauschparameter (z.B. pO , pH, pCO , sO ) mit invasiven oder nicht invasiven Messverfahren (z.B. Blutgasanalyse, Pulsoxymetrie, transkutane Oxymetrie und CO -Messung)

  • Gerätemesswerte (mindestens Atemfrequenz, Atemzugvolumen, Beatmungsdrücke)

Hinweise (8-718.9 Prolongierte Beatmungsentwöhnung auf spezialisierter nicht intensivmedizinischer Beatmungsentwöhnungs-Einheit)

Die Feststellung des Beatmungsstatus und des Beatmungsentwöhnungspotenzials im Rahmen der Beatmungsentwöhnung auf der nicht intensivmedizinischen Beatmungsentwöhnungs-Einheit ist nicht gesondert zu kodieren

Strukturmerkmale:

  • Vorhandensein einer auf die prolongierte Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Patienten spezialisierten nicht intensivmedizinischen Beatmungsentwöhnungs-Einheit (mindestens 6 Betten) mit auf die prolongierte Beatmungsentwöhnung spezialisiertem Team. Die spezialisierte Einheit kann Teil einer Station oder Abteilung sein oder als räumlich abgetrennte eigenständige Beatmungsentwöhnungs-Einheit (nicht intensivmedizinisch) betrieben werden
  • Behandlungsleitung durch einen Facharzt mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin oder einen Facharzt mit mindestens 3-jähriger Erfahrung in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Patienten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit
  • Ausstattung zur Durchführung des Sekretmanagements:
    • Möglichkeit zur Vernebelung von Medikamenten (oszillierende und nicht oszillierende PEP-Systeme)
    • Mechanischer Insufflator/Exsufflator
    • 24-stündige Verfügbarkeit der Möglichkeit zur Bronchoskopie in der Einheit
  • Tägliche Verfügbarkeit von Physiotherapie und/oder Atmungstherapie
  • Werktägliche Verfügbarkeit von:
    • Logopädie mit Dysphagietherapie
    • Psychotherapie und/oder (Neuro-)Psychologie
  • Möglichkeit zur Durchführung eines Ethik-Fallgesprächs
    Mindestmerkmale:

  • Wöchentliche Teambesprechung mit Anwesenheit der fachärztlichen Behandlungsleitung mit wochenbezogener Dokumentation bisheriger Behandlungsergebnisse und weiterer Behandlungsziele pro vollständiger Woche

  • Einsatz von mindestens 2 der folgenden Therapiebereiche mit durchschnittlich mindestens 10 Therapieeinheiten (jeweils von mindestens 30 Minuten) pro Woche: Atmungstherapie, Physiotherapie, Physikalische Therapie, Ergotherapie, Neuropsychologie/Psychologie, Psychotherapie, Logopädie/fazioorale Therapie/Sprachtherapie, Dysphagietherapie. Davon müssen mindestens 6 Therapieeinheiten Atmungstherapie oder Physiotherapie sein

Exklusive (8-718.9 Prolongierte Beatmungsentwöhnung auf spezialisierter nicht intensivmedizinischer Beatmungsentwöhnungs-Einheit)

Alleinige Feststellung des Beatmungsstatus und des Beatmungsentwöhnungspotenzials 1-717 ff.

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nach Fallpauschale, Hybrid-DRG, AOP, Zusatzentgelt und NUB, sofern vorhanden.

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Bundesländer, Intensivfälle und Bettengröße für OPS 8-718.90

Anzahl der Nennungen / Fälle nach Bundesland, intensivmedizinische Versorgung und Bettengröße