Nach § 5 Absatz 2 Satz 3 der Fallpauschalenvereinbarung 2023 ist für dieses Zusatzentgelt das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der Budgetvereinbarung 2023 weiter zu erheben. Bei fehlender Budgetvereinbarung 2022 ist für dieses Zusatzentgelt das bewertete Zusatzentgelt ZE128 in Höhe von 70 Prozent der im DRG-Katalog 2021 bewerteten Höhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der Budgetvereinbarung 2022 weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
Hinweis: Sie betrachten den Datensatz in einem alten Jahr.
Erstattung - 2023 für ZE2023-196
Hinweise
Erstattungsbetrag
Das Zusatzentgelt hat keinen Fixpreis und ist durch jedes Krankenhaus individuell mit den Kostenträgern (Krankenkasse) zu verhandeln.
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Ihre krankenhausindividuellen Kennzahlen zu diesem Bereich: Zusatzentgelte unbewertet vs. bewertet inkl. Erlösanteil
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Gemäß dem Fallpauschalen-Katalog Anlage 2 + 5 (bewertet) und Anlage 4 + 6 (unbewertet).
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