Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2020 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
Die jeweils zugehörigen ICD-Kodes und -Texte sind in Anlage 7 aufgeführt.
Für das Jahr 2020 gilt ein Schwellenwert in der Höhe von 6.000 € für die Summe der im Rahmen der Behandlung des Patienten für Blutgerinnungsfaktoren angefallenen Beträge. Ab Überschreitung dieses Schwellenwertes ist der gesamte für die Behandlung des Patienten mit Blutgerinnungsfaktoren angefallene Betrag abzurechnen.
Hinweis: Sie betrachten den Datensatz in einem alten Jahr.
2020
ZE2020-139 - Gabe von Blutgerinnungsfaktoren
Erstattung - 2020 für ZE2020-139
Hinweise zum ZE2020-139 mit Erstattungsbetrag und Trendgraph für bewertete Zusatzentgelte.
Hinweise
Erstattungsbetrag
Das Zusatzentgelt hat keinen Fixpreis und ist durch jedes Krankenhaus individuell mit den Kostenträgern (Krankenkasse) zu verhandeln.
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Ihre krankenhausindividuellen Kennzahlen zu diesem Bereich: Zusatzentgelte unbewertet vs. bewertet inkl. Erlösanteil
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Ausgabe der strukturellen und/oder textuellen Überleitungen ab 2010
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Gemäß dem Fallpauschalen-Katalog Anlage 2 + 5 (bewertet) und Anlage 4 + 6 (unbewertet).
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