Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2020 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.
Hinweis: Sie betrachten den Datensatz in einem alten Jahr.
2020
ZE2020-128 - Gabe von nicht pegylierter Asparaginase, parenteral
Erstattung - 2020 für ZE2020-128
Hinweise
Erstattungsbetrag
Das Zusatzentgelt hat keinen Fixpreis und ist durch jedes Krankenhaus individuell mit den Kostenträgern (Krankenkasse) zu verhandeln.
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Ihre krankenhausindividuellen Kennzahlen zu diesem Bereich: Zusatzentgelte unbewertet vs. bewertet inkl. Erlösanteil
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Gemäß dem Fallpauschalen-Katalog Anlage 2 + 5 (bewertet) und Anlage 4 + 6 (unbewertet).
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