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2018

ZE2018-137 - Gabe von rekombinantem aktiviertem Faktor VII

Erstattung - 2018 für ZE2018-137

Hinweise

Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2018 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte. Die jeweils zugehörigen ICD-Kodes und -Texte sind in Anlage 7 aufgeführt. Für das Jahr 2018 gilt ein Schwellenwert in der Höhe von 20.000 € für den im Rahmen der Behandlung des Patienten für Blutgerinnungsfaktoren angefallenen Betrag. Ab Überschreitung dieses Schwellenwertes ist der gesamte für die Behandlung des Patienten mit Blutgerinnungsfaktoren angefallene Betrag abzurechnen.

Erstattungsbetrag
Das Zusatzentgelt hat keinen Fixpreis und ist durch jedes Krankenhaus individuell mit den Kostenträgern (Krankenkasse) zu verhandeln.

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Gemäß dem Fallpauschalen-Katalog Anlage 2 + 5 (bewertet) und Anlage 4 + 6 (unbewertet).

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