Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2018 ist für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte. Die jeweils zugehörigen ICD-Kodes und -Texte sind in Anlage 7 aufgeführt. Für das Jahr 2018 gilt ein Schwellenwert in der Höhe von 20.000 € für den im Rahmen der Behandlung des Patienten für Blutgerinnungsfaktoren angefallenen Betrag. Ab Überschreitung dieses Schwellenwertes ist der gesamte für die Behandlung des Patienten mit Blutgerinnungsfaktoren angefallene Betrag abzurechnen.
Hinweis: Sie betrachten den Datensatz in einem alten Jahr.
ZE2018-137 - Gabe von rekombinantem aktiviertem Faktor VII
Erstattung - 2018
Hinweise
Erstattungsbetrag
Das Zusatzentgelt hat keinen Fixpreis und ist durch jedes Krankenhaus individuell mit den Kostenträgern (Krankenkasse) zu verhandeln.
Ansteuernde Prozeduren - 2018
Gemäß dem Fallpaschalenkatalog Anlagen 2 + 5 (bepreist) und Anlagen 4 + 6 (unbepreist) aktivierende Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS).
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